Leitbild und Satzung

(Leitbild und  Satzung gibt es auch als pdf zum Download)

Leitbild

Wir stellen uns gesellschaftlichem Wandel und neuen Herausforderungen.
Wer wir sind
Wir sind eine Bewegung, die sterbende Menschen und ihre Angehörigen sowie Trauernde begleitet.
Wir unterstützen diese Menschen in unserer Stadt kostenlos, sowohl ambulant als auch stationär.
Wir orientieren uns an christlichen Werten.
Wir wissen, dass das Sterben ein Teil des Lebens ist und lehnen aktive Sterbehilfe ab.
Wir sind ehren- und hauptamtlich tätig.
Wir sind ein eingetragener Verein.
Was wir tun
Wir sehen im Mittelpunkt unserer Arbeit den schwerkranken Menschen mit seinen Bezugspersonen.
Wir unterstützen und entlasten durch einfühlsame Begegnungen.
Wir begleiten Menschen unabhängig von ihrer Herkunft, ihrer Weltanschauung und ihrem Glauben.
Wir bieten Einzelgespräche und Gruppentreffen für Trauernde an.
Wir beraten zur Patientenverfügung, zu Möglichkeiten palliativer Versorgung und vermitteln ergänzende Hilfen.
Wir bringen das Thema Tod und Sterben durch vielfältige Öffentlichkeitsarbeit ins Bewusstsein unserer Gesellschaft.
Wie wir handeln
Wir sind qualifiziert und durch regelmäßige Weiterbildung und Supervision geschult.
Wir handeln mitmenschlich, respektvoll und zuverlässig.
Wir legen Wert auf Mitarbeiterfürsorge und kollegiales Miteinander.
Wir arbeiten mit klarer Kommunikation, geregeltem Informationsfluss und Transparenz in den Strukturen und Abläufen.
Wie wir uns finanzieren
Wir finanzieren unsere Arbeit durch Mitgliedsbeiträge, Spenden und öffentliche Fördermittel.

 

Satzung

(Stand nach Änderung durch die Mitgliederversammlung am 26.10.2021)

§ 1 - Sitz und Vereinsregister
Der Verein führt den Namen “Hospizbewegung Ratingen e.V.” mit dem Sitz in Ratingen. Er ist in das Vereinsregister eingetragen.
§ 2 - Aufgaben
  1. Der Verein erstrebt in eigener Trägerschaft und/oder unterstützt bei fremder Trägerschaft ideell, personell und finanziell die Gründung und den Unterhalt eines Hospizes zur medizinischen Betreuung und seelischen Begleitung von Schwerstkranken und ihnen Nahestehenden zur Vorbereitung auf ein menschenwürdiges Sterben. Der Satzungszweck wird auch dadurch erfüllt, dass vergleichbare Einrichtungen wie Palliativbetten in einem Krankenhausfinanziell unterstützt werden.
  2. Zu den Aufgaben des Vereins gehören im einzelnen:

    a) die Errichtung und Trägerschaft eines Hospizes, in dem Kranke die letzte Phase ihres Lebens verbringen können, wenn häusliche Pflege nicht mehr möglich und wenn Krankenhausunterbringung nicht nötig ist.

    b) die Unterstützung bei Gründung und Unterhalt eines Hospizes oder einer vergleichbaren Einrichtung in fremder Trägerschaft.

    c) durch einen geschulten ehrenamtlichen Hausbetreuungsdienst die Versorgung Betroffener in ihrer häuslichen Umgebung zu unterstützen,

    d) eine persönliche Auseinandersetzung mit dem Sterben zu ermöglichen,

    e) bei stationärer Krankenhausbehandlung Sterbende und ihnen Nahestehende möglichst in besonderen Räumen zu betreuen,

    f) die Fortbildung der Mitarbeitenden und die Beratung aller Betroffenen in Angelegenheiten von Sterbebegleitung und Hospiz und

    g) die enge Zusammenarbeit mit bestehenden Einrichtungen des Gesundheitswesens des Staates, der Kirchen und sonstiger Träger.

  3. In Erfüllung seiner Aufgaben arbeitet der Verein eng mit dem Träger des Hospizes zusammen.
  4. In dem Hospiz, das weder das Krankenhaus noch das Pflegeheim ersetzt, sollen unheilbare Kranke und Sterbende unabhängig von ihrer Abstammung, ihrer Rasse, ihrer Sprache, ihrer Heimat und Herkunft, ihres Glaubens, ihrer religiösen und politischen Anschauung, bis zu ihrem Sterben durch ihre Familienangehörigen und ihnen Nahestehende unter Leitung fachkundiger Personen begleitende Hilfe und Trost erfahren.
  5. Der Verein wird damit in praktischer Ausübung christlicher Nächstenliebe im Sinne der Diakonie und Caritas als Wesens- und Lebensäußerung der Evangelischen und Katholischen Kirche tätig.
§ 3 - Gemeinnütziger Vereinszweck
  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei Ihrem Ausscheiden aus dem Verein weder eingezahlte Beiträge zurück, noch haben sie irgendeinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig, es sei denn, es handelt sich um hauptamtlich Beschäftigte des Vereins. Es werden lediglich Auslagen und Aufwendungen gegen Nachweis erstattet.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Gegen Entgelt Beschäftigte des Vereins werden nach den Arbeitsvertragsrichtlinien des Bundes-Angestellten-Tarifvertrags in kirchlicher Fassung (BAT-KF) entlohnt.
  5. Der Nachweis über die Verwendung der Mittel zu den satzungsmäßigen Zwecken ist durch sorgfältige Aufzeichnungen über die Einnahmen und Ausgaben zu führen.
  6. Der Verein ist Gastmitglied des als Spitzenverband der Freien Wohlfahrtspflege anerkannten Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche im Rheinland und damit zugleich dem Diakonischen Werk der Evangelischen Kirche in Deutschland angeschlossen.
§ 4 - Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 5 - Vereinsmitgliedschaft
  1. Mitglieder des Vereins können volljährige natürliche Personen und juristische Personen werden, die seine Ziele unterstützen.
    Juristische Personen müssen einer Kirche zugeordnet sein, die in der Arbeitsgemeinschaft christlicher Kirchen mitarbeitet.
    Zwei Drittel der Mitglieder der Organe müssen einem christlichen Bekenntnis angehören. Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen sollen einem christlichen Bekenntnis angehören.
  2. Die Mitgliedschaft wird begründet durch schriftlichen Antrag und dessen Annahme durch den Vorstand; eine Ablehnung ist nicht anfechtbar.
  3. Personen, die die Zwecke des Vereins in besonderem Maße gefördert haben, können durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
  4. Die Mitgliedschaft wird beendet

a) durch den Tod des Mitgliedes

b) durch Ausschließung.
Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise gegen die Interessen oder die Satzung des Vereins verstoßen hat. Der Ausschluss erfolgt durch förmlichen Vorstandsbeschluss und ist dem betreffenden Mitglied schriftlich mitzuteilen. Gegen den Beschluss des Vorstandes kann das ausgeschlossene Mitglied binnen zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung schriftlich Einspruch einlegen. Versäumt das Mitglied diese Frist, kann die Entscheidung nicht mehr angefochten werden. Bis zum rechtskräftigen Ausschluss ruhen die mitgliedschaftlichen Rechte des Mitglieds. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung.

c) durch Austritt
Der Austritt kann nur mit einer Kündigungsfrist von einem Vierteljahr zum Ende eines Geschäftsjahres schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

d) Ein Mitglied kann von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es mit der Zahlung seiner Beiträge mehr als zwei Monate in Verzug ist. In der Mahnung ist auf diese Rechtsfolge hinzuweisen. Ein Mitglied kann auch von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es unbekannt verzogen ist.

e) Die Mitgliedschaft kann durch den Verein mit einer Frist von sechs Wochen zum Jahresende gekündigt werden. Die Kündigung ist zu begründen.

Durch die Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder außerdem der Veröffentlichung von Bildern und Namen in Print-, Tele- und elektronischen Medien zu, soweit dies den satzungsgemäßen Aufgaben und Zwecken des Vereins dient. Jedes Mitglied hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften das Recht auf Auskunft über die   zu seiner Person gespeicherten Daten, deren Empfängern sowie den Zweck der Speicherung, Berichtigung seiner Daten im Falle der Unrichtigkeit sowie Löschung oder Sperrung seiner Daten.

5. Der Verein erhebt, verarbeitet und nutzt von seinen Mitgliedern die folgenden personenbezogenen Daten: Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, Kontoverbindung, Kontaktdaten (Telefon- und E-Mail-Adresse) sowie vereinsbezogene Daten. Diese Daten werden mit Hilfe von Datenverarbeitungsanlagen (EDV) gespeichert und ausschließlich vereinsbezogen genutzt. Durch die Mitgliedschaft und die Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder dieser Nutzung zu.                Die Mitglieder sind verpflichtet, dem Verein Änderungen ihrer Daten (z.B. Anschrift oder Bankverbindung ) mitzuteilen.

§ 6 - Finanzierung
  1. Der Verein finanziert seine Maßnahmen durch Mitgliedsbeiträge, Spenden und/oder Zuwendungen seiner Mitglieder und/oder Dritter sowie durch Zuschüsse der gesetzlichen  Krankenkassen und der privaten Krankenversicherungen  gemäß § 39 a SGB 5.
  2. Die Mitglieder haben einen Jahresbeitrag zu leisten, dessen Höhe der Selbsteinschätzung des einzelnen Mitglieds überlassen bleibt. Die Mindestsätze der Jahresbeiträge für natürliche Personen und sonstige Mitglieder werden von der Mitgliederversammlung beschlossen.
    Der Beitrag ist zu Beginn der Mitgliedschaft und jedes darauf folgenden Jahres zu entrichten.
  3. Der Vorstand kann nach pflichtgemäßem Ermessen Beiträge ganz oder teilweise stunden oder erlassen.
  4. Die Steuerabzugsfähigkeit von Beiträgen und Spenden wird auf Wunsch im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen bescheinigt.
§ 7 - Organe
Organe des Vereins sind:

a) Vorstand

b) Mitgliederversammlung

§ 8 - Vorstand
  1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister und zwei Beisitzern. Er bestimmt aus seiner Mitte den Schriftführer.
  2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt.
  3. Der Verein wird von seinem Vorsitzenden oder seinem stellvertretenden Vorsitzenden und einem weiteren Vorstandsmitglied gemeinsam gemäß § 26 Abs. 2 BGB vertreten.
    Der Vorstand entscheidet durch Mehrheitsentscheidung, soweit nicht anderweitig eine andere Regelung bestimmt ist.
    Der Vorstand kann auch im schriftlichen Verfahren oder durch elektronische Kommunikation  beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder einverstanden sind und an der Beschlussfassung teilnehmen.
    Vorstandbeschlüsse sind in einem Protokoll niederzuschreiben, das von dem Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
  4. Nach Ablauf seiner Wahlzeit bleibt der Vorstand bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt.
    Scheidet ein Vorstandmitglied vorzeitig aus, so hat der Restvorstand das Recht, bis zur nächsten Mitgliederversammlung an seiner Stelle ein anderes Mitglied zu benennen.
  5. Der Vorstandsvorsitzende beruft und leitet die Mitgliederversammlung. Auf Vorschlag des Vorstands kann eine gesonderte Versammlungsleitung bestellt werden.
  6. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Er kann für einzelne Bereiche wie Förderung von Palliativbetten, Aus- und Fortbildung von Ehrenamtlichen und Öffentlichkeitsarbeit Arbeitskreise bilden, die den Vorstand beraten oder unter seiner Verantwortung Aufgaben erledigen und deren Mitglieder vom Vorstand berufen werden.
  7. Der Vorstand und sonstige Organe des Vereins haften dem Verein für einen bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten entstandenen Schaden nur bei dem Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Das gilt auch für die Haftung gegenüber Mitgliedern des Vereins oder Dritten.
§ 9 - Mitgliederversammlung
  1. Die Mitgliederversammlung wird kalenderjährlich mindestens einmal und in den Fällen der §§ 36 (Interessenwahrung ) und 37 (Minderheitenschutz) BGB durch den Vorstand unter Mitteilung der Tagesordnung und Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens zwei Wochen schriftlich einberufen.
  2. Die Mitgliederversammlung beschließt regelmäßig mit Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Versammlungsleiters den Ausschlag.
  3. Die Mitgliederversammlung beschließt über

a)   den Jahresbericht des Vorstandes,

b)   den Rechnungsbericht des Schatzmeisters und den Bericht des Rechnungsprüfers,

c)   die Entlastung des Vorstandes,

d)   die Neuwahl des Vorstandes,

e)   die Wahl der Rechnungsprüfer,

f)   die Auflösung des Vereins sowie

g)   Anträge, die so rechtzeitig an den Vorstand gestellt werden, dass sie in der Einladung zur Mitgliederversammlung berücksichtigt werden können,

h) Entscheidung über Einsprüche nach § 5 Abs. 4b.

§ 10 - Anträge und Beschlüsse
  1. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen.
    Die Mitgliederversammlung ist jeweils ohne Rücksicht auf die Zahl der abgegebenen gültigen Stimmen beschlussfähig. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder gefasst, soweit nicht anderweitig eine andere Regelung bestimmt ist. Jedes Mitglied, das seine Beitragspflicht erfüllt hat, ist stimmberechtigt.
    Über die Art der Abstimmung entscheidet die Mitgliederversammlung. Bei Wahlen ist, wenn sie nicht einstimmig durch Zuruf erfolgen, schriftliche Abstimmung durch Stimmzettel erforderlich.
  2. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind in einem Protokoll niederzuschreiben, das vom Schriftführer und einem weiteren Mitglied des Vorstandes zu unterzeichnen ist. Das Protokoll ist in der nächsten Mitgliederversammlung zu verlesen; erfolgt auf die Verlesung kein Einspruch, so gilt es als genehmigt.
  3. Anträge zu Änderung dieser Satzung müssen von mindestens 9 Mitgliedern unterzeichnet sein. Beschlüsse zu Änderung dieser Satzung bedürfen einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder.
  4. Ein Antrag auf Auflösung des Vereins muss allen Mitgliedern mindestens 3 Wochen vor einer Beschlussfassung schriftlich mitgeteilt werden. Für den Auflösungsbeschluss ist eine Mehrheit von 2/3 aller erschienenen Mitgliedern erforderlich.
    Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall der Gemeinnützigkeit ist das Vereinsvermögen für steuerbegünstigte Zwecke der Hospizarbeit gemäß § 2 dieser Satzung zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vereinsvermögens dürfen erst nach vorheriger Zustimmung des Finanzamtes ausgeführt werden.
    Satzungsänderungen, die den Zweck des Vereins, die Zusammensetzung seiner Organe oder die Zuordnung zur Kirche verändern, sowie der Beschluss über die Auflösung des Vereins bedürfen der Zustimmung des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche im Rheinland.